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6. Februar 2023

Schöffen gesucht

Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen für die Strafkammern und Schöffengerichte des Landgerichtsbezirks Münster für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 gewählt. Zur Vorbereitung dieser Wahl ist die Gemeinde Ascheberg vom Präsidenten des Landgerichts Münster aufgefordert worden, eine Vorschlagsliste aufzustellen.

Bewerber um dieses Ehrenamt sollten über eine besondere soziale Kompetenz verfügen, d.h., das Handel eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Als ehrenamtliche Richter müssen sie Beweise würdigen, d.h., die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen – wie in der Anklage behauptet – ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in einem hohen Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt hingegen nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richter über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zweidrittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig, ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte daher das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, sich allerdings auch von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher eine Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

In die Vorschlagsliste für das Schöffenamt können nur Personen aufgenommen werden, die

  • deutsche Staatsangehörige sind und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen
  • zum Zeitpunkt der Aufstellung in der Gemeinde Ascheberg wohnen
  • bei Beginn der Amtsperiode mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben
  • bei Beginn der Amtsperiode noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben
  • nicht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind
  • kein anhängiges Ermittlungsverfahren wegen einer Tat haben, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • sowohl geistig als auch körperlich zur Ausübung des Amtes in der Lage sind
  • nicht in Vermögensverfall geraten sind.

Personen, die an der Ausübung des Schöffenamtes interessiert sind und in die Vorschlagsliste aufgenommen werden möchten, erhalten Bewerbungsvordrucke während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus – Ordnungsverwaltung -, Dieningstraße 7, Zimmer-Nr. E 09. Das Formular kann auch von der Internetseite der Gemeinde https://www.ascheberg.de/rathaus-politik/buergerservice/schiedswesen/ heruntergeladen werden. Weitere Informationen sind auch auf www.schoeffenwahl.de zu finden. Für telefonische Auskünfte steht Herr Krüger unter der Telefon-Nr. 02593/6093010 zur Verfügung.

Die Bewerbungsfrist endet am Montag, 01.03.2023.

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